Satzung
 
  
 

Die Hauptversammlung des
Turn- und Sportvereins Ertingen 1864 e. V.
 hat am 13. April 2018 nachstehende Satzung beschlossen. Die bisherige Satzung vom 13. März 2009 tritt damit außer Kraft.

 

  
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Ertingen 1864 e.V. und hat seinen Sitz in
88521 Ertingen.


2. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm (VR Nr. 650017) 


3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


4. Die Vereinsfarben sind rot / weiß.


5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine
Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen
des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten
im Verein betrieben werden.

  § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in den Abteilungen Badminton,
Basketball, Faustball, Fußball, Judo, Skizunft, Taekwondo, Tischtennis, Turnen, Volleyball.

• Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
• Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen, Trainer/innen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  
§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
• Pflege und Ausbau des Kinder-, Jugend-, Breiten- und Seniorensports
• Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran,
dies in Zusammenarbeit mit dem Württembergischen Landessportbund und dessen Sportverbänden
und Organisationen
• Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung
des Leistungs- und Breitensports
• Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten
  

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung
zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige
volljährig wird.


3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein
einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann
ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe des unterschriebenen Aufnahmeantrags bei der


Vorstandschaft oder der Abteilungsleitung. Gleichzeitig wird der von der
Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag gemäß gültiger Beitragsordnung fällig.


5. Mitglieder des Vereins sind:
• Erwachsene über 18 Jahre (Aktive und Passive)
• Schüler/Azubi/Studenten über 18 Jahre (auf Nachweis)
• Jugendliche 15 bis 18 Jahre
• Schüler 7 bis 14 Jahre
• Kinder bis 6 Jahre
• Ehrenmitglieder

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu
fördern und zu unterstützen. Die festgelegten Mitgliedssätze und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
Die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei
sportlichen Aktivitäten zu beachten.


7. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund
langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistung auf Beschluss des Vorstands
ernannt  werden.

  § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber
sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.


2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands
oder der Abteilungsleitung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen.


4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

• grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung,
gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins

• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss, ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  
§ 6 Mitgliedsbeiträge
  
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Diese richten sich nach der
jeweils gültigen Beitragsordnung. Bei sozialer Notlage und schriftlich begründetem Antrag kann
der Vorstand die Beitragszahlung stunden, ganz oder teilweise aufheben.


2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
besonderer Vorhaben, oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig
ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht, von jeweils
dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.


3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.


4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt
der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig
veranlagt.
  
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich,
die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.


2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.


4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
(z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen
nach Ziff. 4) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Sie können diesem nicht
entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich
erpflichtet.

  
  

§ 8 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Vereins-Ausschuss

  

 § 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden und findet in den
ersten vier Monaten statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, es schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand beantragen.


2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde
Ertingen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der
Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.


3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten
Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen
werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit
anerkennen.


4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren
Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend,
so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der
ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu
unterschreiben.
  

 § 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
i) Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

  

 § 11 Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:

• Der/ die erste Vorsitzende
• Der/ die stellvertretende Vorsitzende
• Der/ die Kassier/in Finanzen
• Der/ die Kassier/in Verwaltung
• Der/ die Schriftführer/in
• Der/ die Beisitzer/in

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung des Vereins Ausschusses hierzu erteilt ist.

2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung der Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereins-Ausschusses
• Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

          Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre                    Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

  § 12 Vereins-Ausschuss
  

 1. Dem Vereins-Ausschuss gehören an:

• der Vorstand
• die Abteilungsleiter-/innen und deren Stellvertreter-/innen, bei Abteilungen über 300 Mitgliedern kann
ein weiterer Vertreter entsandt werden.
• der Vereinsjugendleiter und dessen Stellvertreter

2. Die Sitzungen des Vereins-Ausschusses sind mindestens vierteljährlich durchzuführen.

3. Der Vereins-Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € beschließt er, ob dem
Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

4. Der Vereins-Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vereins-Ausschusssitzungen.
Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zur Vereins-Ausschusssitzung schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung ein. Der Vereins-Ausschuss muss ferner einberufen werden, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder des Vereins-Ausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vereins
Ausschussmitglieder, die die Einberufung des Vereins-Ausschusses vom Vorstand verlangt haben,
berechtigt, den Vereins-Ausschuss selbst einzuberufen. Zu den Sitzungen des Vereins-Ausschusses
hat der Vorstand Zutritt und Stimmrecht. Der Vorstand ist von den Sitzungen des Vereins-Ausschusses
zu verständigen.

5. Die Vereins-Ausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Der Vereins-Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen

• Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
• Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
• Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
• Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen sportlicher und gesellschaftlicher Art.
  

§ 13 Ordnungen


Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist der Vereins-Ausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.

  

 § 14 Abteilungen des Vereins


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch
Beschluss des Vereins-Ausschusses gegründet. Die innere Ordnung der Abteilung bestimmt sich nach dieser Satzung, deren Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter-/in, seinen Stellvertreter-/in, dem Kassier, dem
Jugendvertreter, dem Schriftführer und gewählten Beisitzer, denen feste Aufgaben zu übertragen sind,
geleitet. Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Sie haben im
Rechtsverkehr mit Dritten, sofern diese Satzung nicht anderes vorsieht, keine besonderen eigenen
Rechte, insbesondere keinerlei Klagerechte. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes sind besondere
Vertreter des Vereins gem. § 30 BGB. Der Vorstand kann ihnen rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
einräumen und bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen entziehen.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. 

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel, sowie die eigenen
Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der
vorhandenen Haushaltmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand geprüft werden.

5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Umlagen und Dienstleistungen zu
beschließen.

6. Der/die Abteilungsleiter-/in kann folgende Rechtsgeschäfte eingehen:

• Verpflichtungsgeschäfte im Rahmen des bestehenden Haushaltsplanes im Einzelfall bis 5.000 €.
• Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahreswert bis zu 5.000 €.

 
7. Vorhandene Vermögenswerte der Abteilungen werden von dieser selbst verwaltet und gehen bei
Auflösung der Abteilung in das Vermögen des Vereins über. Alle Einnahmen und Ausgaben der
Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

8. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung
vorzulegen.
  

  

§ 15 Haftung der Organmitglieder und Vertreter


Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der, mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, zur Abwehr der Ansprüche, sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

  

 § 16 Strafbestimmungen


Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
3. Geldstrafe bis zu 250 € je Einzelfall
4. Ausschluss gem. § 5 Ziffer 4 der Satzung

  

 § 17 Kassenprüfer/-in


1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer/-innen, die weder dem Vorstand, noch dem Vereins-/Abteilungsausschuss angehören
dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie können nur einmal wiedergewählt
werden.


2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und
rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist
hierüber ein Bericht vorzulegen.


3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.


4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die
Entlastung.


5. Die Abteilungen verfahren entsprechend

  

§ 18 Protokollierung


Der Verlauf der Mitgliederversammlung, sowie Sitzungen vom Vereins-Ausschuss, sind zu protokollieren. Diese Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter-/in und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

  

§ 19 Datenschutzklausel
 

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung, der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des
Vereins, personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.


2. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Mitglieder der Speicherung,
Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittelung ihrer personenbezogenen Daten, im Rahmen der Erfüllung
der Aufgaben und Zwecke des Vereins, zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.


3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
                • Löschung seiner Daten nach Austritt
  

§ 20 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren
Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.


2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen
Mitglieder.


3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des
Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die
erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.


4. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Ertingen. Diese darf es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des Sports verwenden.


5. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
einem anderen, gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung
anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf
den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

  

§ 21 Vereinsjugend


1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an,
sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes


2. Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben, die von der Jugendvollversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend
beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18.
Lebensjahr. Ebenso die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der
Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.


3. Der/die Jugendleiter/in gehört dem Vereins-Ausschuss an. Er/ sie wird von der Jugendversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  

 

§ 22 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13. April 2018 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Karin Frick                                  Bernhard Götz

1. Vorsitzende                                          2. Vorsitzender

   

Seitenaktualisierung:
 30.04.2021 15:37:16